Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für alle Leistungen der topometric Engineering GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der topometric Engineering GmbH, Wilhelm-Zwick-Str. 7, 73035 Göppingen (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung technischer Dienstleistungen, Personaldienstleistungen einschließlich Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), Messtechnik, Engineering sowie sonstiger gewerblicher Leistungen.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Eine Verwendung gegenüber Verbrauchern ist ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(3) Leistungsbeschreibungen, technische Daten und sonstige Angaben in Angeboten, Katalogen oder Prospekten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.

§ 3 Eigenschaft des Liefergegenstandes und Messleistungen

(1) Die Prüfungs-, Mess- und Vertragstätigkeit des Auftragnehmers beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Ausführung vorhandene Beschaffenheit des Prüfungs- bzw. Messgegenstandes. Diese wird vom Auftragnehmer dokumentiert. Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis einer anderweitigen Beschaffenheit.

(2) Informationen bzgl. der Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Erfahrungswerte des Auftragnehmers. Die angegebenen Werte, Abbildungen und/oder Zeichnungen des Auftragnehmers in Angeboten und sonstigen Druckschriften gelten als unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibung, solange sie nicht schriftlich bestätigt sind.

§ 4 Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem jeweiligen schriftlichen Auftrag oder Rahmenvertrag.

(2) Bei der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) erfolgt die Überlassung von Arbeitskräften ausschließlich auf Grundlage einer gültigen Erlaubnis gemäß § 1 AÜG. Der Auftraggeber übernimmt als Entleiher die Verantwortung für die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten am Einsatzort sowie die ordnungsgemäße Einweisung der überlassenen Arbeitnehmer.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen, sofern dies dem Auftraggeber vorab mitgeteilt wird und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

(4) Liefertermine und Ausführungsfristen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Angaben. Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Rahmenvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Für jede Mahnung berechnet der Auftragnehmer 5 € Mahnkosten.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Bei Werkverträgen und Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(5) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann der Auftragnehmer, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(6) Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware oder Leistung. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

(7) Bei Nichtabnahme der bestellten Ware oder Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle eines konkreten Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent der Bruttoauftragssumme des jeweiligen Auftrags zu berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

(2) Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber den Liefergegenstand, die Ausführung und/oder Leistung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahmeerklärung, gilt der Liefergegenstand nach Ablauf dieser Frist als abgenommen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger oder bedingter Forderungen (Vorbehaltsware).

(2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren zu.

(3) Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Ware ist unzulässig.

(4) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Auftragnehmer abgetreten.

(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Zurücknahme seiner Leistung, insbesondere auch von Messergebnissen, berechtigt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der Zurücknahme 10 Prozent des Leistungswerts als Rücknahmekosten zu berechnen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen und dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Sämtliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen; als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware bzw. bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit erfolgt.

(3) Transportschäden, die erst nach Öffnen der Ware festgestellt werden, müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden.

(4) Im Fall eines berechtigten Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, steht dem Auftraggeber das Recht auf Minderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Rücktritt zu.

(5) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Ware bzw. Leistung, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Die Gewährleistung im Falle von Messungen oder Kalibrierdienstleistungen bezieht sich ausschließlich auf die konkret durchgeführte Messung bzw. Kalibrierdienstleistung und beinhaltet keine Garantie dahingehend, dass nach Verbringung des Messgeräts oder des Messobjekts an einen anderen Ort oder bei anderen Rahmenbedingungen oder Messstrategien die gleichen Messergebnisse erzielt werden.

(7) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Bei Verletzung von Kardinalpflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(9) Für durch die ANÜ überlassene Arbeitskräfte haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die diese Arbeitskräfte dem Auftraggeber oder Dritten zugefügt haben, soweit die Schäden bei Ausführung der Weisung des Auftraggebers verursacht wurden.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach dem Zusammenhang als vertraulich anzusehen sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere: technische Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Prüfberichte, Kalkulationen, Kundendaten sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

(3) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dafür verantwortlich ist, oder die dem Empfänger bereits bekannt waren oder die der Empfänger von einem berechtigten Dritten erhalten hat.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erfolgt, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

(3) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist abrufbar unter: datenschutz.html

§ 11 Kurzfristige Absagen und Umbuchungen

(1) Der Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

(2) Absagen und Umbuchungen eines gebuchten und bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber sind kostenfrei, wenn sie bis spätestens sechs (6) Kalendertage vor Auftragsbeginn beim Auftragnehmer schriftlich eingehen.

(3) Soweit der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, behält sich der Auftragnehmer vor, bei einer späteren Absage oder Umbuchung für Ausfall und zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Stornogebühr nach folgender Staffelung zu berechnen:

  • Bei einer Absage fünf (5) bis drei (3) Kalendertage vor Auftragsbeginn: 20 % vom Auftragswert
  • Bei einer Absage zwei (2) bis einem (1) Kalendertag vor Auftragsbeginn: 50 % vom Auftragswert
  • Ohne vorherige Absage: 100 % vom Auftragswert

§ 12 Kündigung

(1) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Rahmenverträge, laufende ANÜ-Verträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlichem Vertragsverstoß der anderen Partei, Insolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit.

(3) Bei einer Kündigung des ANÜ-Vertrages hat der Auftraggeber die überlassenen Arbeitskräfte umgehend freizustellen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist bleibt die Vergütungspflicht bestehen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Göppingen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

Darüber hinaus verweisen wir an dieser Stelle zusätzlich auf unsere Einkaufsbedingungen und Leistungsabgrenzung.